Tipps zur steuerlichen Behandlung von Kryptowährungen

Wichtige Aspekte im Umgang mit Kryptowährungen und Steuern

Beim Versteuern von Bitcoin und anderen Kryptowährungen ist es wichtig, den individuellen Steuersatz zu berücksichtigen. Gegebenenfalls fallen auch Kirchensteuer und Solidaritätszuschlag an. Durch eine längere Haltedauer könnte es möglich sein, den Gewinn steuerfrei zu behalten.

Inhaltsverzeichnis

Steuerliche Einordnung von Kryptowährungen

Das Finanzamt betrachtet Kryptowährungen nicht als Kapitalanlage oder Währung (was zur Abgeltungssteuer führen würde), sondern als sogenanntes privates Veräußerungsgeschäft. Vergleichbar ist dies mit dem Kauf eines Goldbarrens oder Kunstwerkes, bei dem der Gewinn ebenfalls mit dem individuellen Steuersatz versteuert werden muss. Die Freigrenze hierfür liegt bei EUR 600 pro Jahr. Wenn Kryptowährungen länger als ein Jahr gehalten werden, kann es unter Umständen sein, dass auf den Gewinn keine Steuer anfällt.

Richtige Angabe von Kryptowährungen in der Steuererklärung

Zunächst sollte überprüft werden, ob der Verkauf die Freigrenze von EUR 600 pro Jahr überschreitet. Das reine Halten von Kryptowährungen führt (nach aktueller Gesetzeslage) nicht zu einer Steuerpflicht. Wenn der Verkauf unterhalb der Freigrenze bleibt, ist dieser Teil der Steuererklärung bezüglich Kryptowährungen bereits abgeschlossen. Falls der Verkauf den Freibetrag überschreitet, gilt in der Regel das FIFO-Prinzip: First in, first out. Das bedeutet, dass die ältesten Kryptowährungen fiktiv zuerst verkauft und steuerlich belastet werden. Gelegentlich akzeptiert das Finanzamt auch das LIFO-Verfahren (Last in, first out: die zuletzt gekauften Kryptowährungen werden zuerst verkauft). Es ist jedoch ratsam, vorab mit dem Finanzamt abzuklären, ob dieses Verfahren für Kryptowährungen anerkannt wird oder nicht. Wichtig: Der Gesamtgewinn wird besteuert – auch der Gewinnanteil innerhalb des Freibetrages!

Haltedauer im Vergleich zur Nutzung als Einkommensquelle

In der Steuererklärung müssen Angaben zu den verkauften Kryptowährungen gemacht werden: Der Einkaufspreis, die Haltedauer und eventuelle Kosten, die während der Haltedauer entstanden sind. Der zu versteuernde Ertrag ergibt sich aus Verkaufspreis minus Anschaffungskosten minus Verkaufswerbungskosten = Ertrag.

Wenn Kryptowährungen länger als ein Jahr gehalten wurden, muss der Verkauf zwar angegeben werden, es fällt jedoch keine Steuer auf den Gewinn an. Dies ändert sich, wenn die Kryptowährungen bewusst als Einkommensquelle genutzt werden sollen. Dies kann je nach Finanzamt unterschiedlich interpretiert werden. In der Regel wird das Mining von Kryptowährungen jedoch grundsätzlich als Einkunftserzielungsabsicht angesehen und der gesamte Gewinn ist mit dem individuellen Steuersatz zu versteuern, unabhängig von der Haltedauer! Ausnahme: Die Kryptowährungen werden länger als zehn Jahre behalten.

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Möglichkeit zur Verlustverrechnung

Verluste aus dem Handel mit Kryptowährungen können mit Gewinnen aus anderen Veräußerungsgeschäften verrechnet werden. Alternativ können Verluste vom Finanzamt als Verlustvortrag in zukünftige Steuerjahre übernommen werden.

Unter der Freigrenze:

Die für Außenstehende relativ schwierige Nachverfolgbarkeit von Käufen und Verkäufen von Kryptowährungen ist den Finanzämtern und Regierungen Europas schon länger ein Dorn im Auge. Auch wenn der Verkauf unterhalb der Freigrenze liegt, ist es ratsam, die Käufe und Verkäufe von Kryptowährungen korrekt in der Steuererklärung anzugeben. Dadurch können möglicherweise unangenehme Nachfragen in einigen Jahren vermieden werden. Andernfalls könnte das Finanzamt bei einem späteren Verkauf über dem Freibetrag und geänderter Gesetzeslage vermuten, dass Kryptoverkäufe über einen längeren Zeitraum nicht angegeben wurden. Dies könnte zu einer mühseligen und aufwändigen Steuerprüfung führen. Eine sukzessive, korrekte Angabe der Kryptobestände über mehrere Jahre hinweg kann dazu beitragen, diesen (unbegründeten) Verdacht zu entkräften.

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